Benutzungsordnung der Leihbücherei Werlau als Satzung der Stadt Sankt Goar
Vorbemerkung
Der Stadtrat hat in seiner Sitzung vom 05.08.2015 die folgende Benutzungsordnung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird.
Benutzungsordnung
§ 1 Allgemeines
(1) Die Leihbücherei Werlau ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt St. Goar.
Sie dient der allgemeinen Bildung und Information, der Aus-, Weiter- und Fortbildung sowie der Freizeitgestaltung.
(2) Jedermann ist berechtigt, die Bibliothek und ihre Angebote im Rahmen dieser Benutzungsordnung auf öffentlich-rechtlicher Grundlage zu benutzen. Die Benutzungsordnung gilt auch für nicht angemeldete Benutzer/innen.
(3) Die Benutzung der Bibliothek ist grundsätzlich unentgeltlich. Entgelte für besondere Leistungen sowie Säumnisgebühren und Auslagenersatz werden nach der zu dieser Benutzungsordnung gehörenden Gebührenordnung in der jeweils gültigen Fassung erhoben.
§ 2 Öffnungszeiten
(1) Die Öffnungszeiten der Bibliothek werden durch Aushang bekannt gemacht.
§ 3 Anmeldung
(1) Die Benutzerin/Der Benutzer meldet sich persönlich unter Vorlage ihres/seines gültigen Personalausweises oder eines gleichgestellten Ausweisdokuments an und erhält einen Benutzerausweis.
Die personenbezogenen Daten werden unter Beachtung der geltenden Datenschutzbestimmungen elektronisch gespeichert.
Die Benutzerin/Der Benutzer bestätigt mit ihrer/seiner Unterschrift, die Benutzungsordnung zur Kenntnis genommen zu haben und gibt die Zustimmung zur elektronischen Speicherung seiner Angaben zur Person.
(2) Minderjährige können selbst Benutzer werden, wenn sie das 7. Lebensjahr vollendet haben. Für die Anmeldung legen sie die schriftliche Einwilligung eines gesetzlichen Vertreters vor bzw. dessen Unterschrift auf dem Anmeldeformular. Die gesetzliche Vertreterin bzw. der gesetzliche Vertreter verpflichtet sich gleichzeitig zur Haftung für den Schadensfall und zur Begleichung anfallender Entgelte und Gebühren
(3) Dienststellen, juristische Personen, Institute und Firmen melden sich durch schriftlichen Antrag eines Vertretungsberechtigten an.
(4) Die Benutzerin/Der Benutzer ist verpflichtet, der Bibliothek Änderungen des Namens oder der Anschrift unverzüglich mitzuteilen.
§ 4 Benutzerausweis
(1) Die Benutzung der Bibliothek ist nur mit einem gültigen Benutzerausweis zulässig.
(2) Der Benutzerausweis ist nicht übertragbar und bleibt Eigentum der Bibliothek. Sein Verlust ist der Bibliothek unverzüglich anzuzeigen. Für Schaden, der durch Missbrauch des Benutzerausweises entsteht, haftet die/der eingetragene Benutzerin/Benutzer bzw. ihr/sein gesetzlicher Vertreter.
(3) Für die Ausstellung eines neuen Benutzerausweises als Ersatz für einen abhanden gekommenen oder beschädigten wird eine Gebühr erhoben.
§ 5 Ausleihe, Leihfrist
(1) Gegen Vorlage des Benutzerausweises können Medien aller Art für die festgesetzte Leihfrist ausgeliehen werden.
(2) Die Leihfrist für Bücher beträgt vier Wochen. Für andere Medienarten kann die Bibliotheksleitung kürzere Leihfristen bestimmen.
Sind Medien mehrfach vorbestellt, kann ihre Leihfrist verkürzt werden.
(3) Die Leihfrist kann vor ihrem Ablauf auf Antrag verlängert werden, wenn keine Vorbestellung vorliegt.
§ 6 Ausleihbeschränkungen
(1) Medien, die zum Informationsbestand gehören oder aus anderen Gründen nur in der Bibliothek benutzt werden sollen, können dauernd oder vorübergehend von der Ausleihe ausgeschlossen werden.
(2) Für einzelne Medienarten kann die Bibliotheksleitung besondere Bestimmungen festlegen.
(3) Gesetzlich vorgeschriebene Altersangaben z. B. für Spielfilme oder Computerspiele sind auch für die Ausleihe der Stadtbibliothek verbindlich.
§ 7 Vorbestellungen
(1) Für ausgeliehene Medien kann die Bibliothek auf Wunsch der Benutzerin/des Benutzers Vorbestellungen gegen Entrichtung einer Gebühr für die Benachrichtigung entgegennehmen.
§ 8 Auswärtiger Leihverkehr
(1) Im Bestand der Bibliothek nicht vorhandene Bücher und Zeitschriftenaufsätze können über den Leihverkehr nach den hierfür geltenden Bestimmungen aus anderen Bibliotheken beschafft werden. Benutzungsbestimmungen der entsendenden Bibliothek gelten zusätzlich.
§ 9 Verspätete Rückgabe, Einziehung
(1) Bei Überschreitung der Leihfrist ist eine Säumnisgebühr zu entrichten, unabhängig davon, ob eine schriftliche Mahnung erfolgte. Bei schriftlicher Mahnung sind zusätzlich die Portokosten zu erstatten.
(2) Säumnisgebühren und sonstige Forderungen werden ggf. auf dem Rechtswege eingezogen.
§ 10 Behandlung der Medien, Haftung
(1) Bücher und andere Medien sind sorgfältig zu behandeln. Für Beschädigung und Verlust ist die Benutzerin/der Benutzer schadenersatzpflichtig.
(2) Vor jeder Ausleihe sind die Medien von der Benutzerin/vom Benutzer auf offensichtliche Mängel hin zu überprüfen.
(3) Verlust oder Beschädigung der Medien sind der Bibliothek anzuzeigen. Es ist untersagt, Beschädigungen selbst zu beheben oder beheben zu lassen.
(4) Eine Weitergabe der Medien an Dritte ist nicht gestattet.
(5) Die Bibliothek haftet nicht für Schäden, die durch Handhabung von Hard- und Software der Bibliothek an Daten, Dateien und Hardware der Benutzer entstehen. Dies gilt auch für Schäden an Geräten, die durch Handhabung von Medien aus der Bücherei entstehen.
§ 11 Schadenersatz
(1) Die Art und Höhe der Ersatzleistung bestimmt die Bibliothek nach pflichtgemäßem Ermessen.
(2) Der Schadenersatz bemisst sich bei Beschädigung nach den Kosten der Wiederherstellung, bei Verlust nach dem Wiederbeschaffungswert. Für die Einarbeitung eines Ersatzexemplars wird eine Gebühr erhoben.
§ 12 Verhalten in der Bibliothek, Hausrecht
(1) Jede Benutzerin/Jeder Benutzer hat sich so zu verhalten, dass andere nicht gestört oder in der Benutzung der Bibliothek beeinträchtigt werden.
(2) Für verloren gegangene, beschädigte oder gestohlene Gegenstände der Benutzerinnen/Benutzer übernimmt die Bibliothek keine Haftung.
(3) Essen und Trinken sowie das Rauchen sind in der Bibliothek in der Regel nicht gestattet.
(4) Das Hausrecht nimmt die Leitung der Bibliothek oder das mit seiner Ausübung beauftragte Bibliothekspersonal wahr. Den Anweisungen ist Folge zu leisten.
§ 13 Ausschluss von der Benutzung
(1) Benutzerinnen und Benutzer, die gegen diese Benutzungsordnung schwerwiegend oder wiederholt verstoßen, können für dauernd oder begrenzte Zeit von der Benutzung der Bibliothek ausgeschlossen werden.
§ 14 Inkrafttreten
(1) Diese Benutzungsordnung tritt nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Benutzungsordnung vom 15.06.2011 außer Kraft.
St. Goar, den 05.08.2015
Der Bürgermeister
Gebührenordnung – Anhang zur Benutzungsordnung vom 05.08.2015
1. Säumnisgebühr für das Überschreiten der Leihfrist pro Woche und Medium | Betrag |
für Erwachsene | 1,00 € |
ür Kinder und Jugendliche | 0,50 € |
2. Ersatzausstellung eines Benutzerausweises | 2,00 € |
3. Kostenersatz pauschal | Betrag |
bei kleineren Schäden pro Buch/Medium | 2,00 € |
4. Verlust eines Buches/Mediums | Betrag |
Wiederbeschaffungswert des Buches/Mediums zzgl. Einarbeitungskosten | 2,90 € |
5. Bestellungen über auswärtigen Leihverkehr | Betrag |
z. B. LITexpress, Fernleihe | 2,50 € |
Anmerkung: Darüber hinaus können zusätzliche Kosten anfallen (z. B. Portokosten, Kopierkosten). |
6. Anmeldung einmalig pro Person | 2,00 € |
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